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Recht auf Preisminderung bei langsamen Internet nur heiße Luft?

Seit Dezember 2021 gibt es im Telekommunikationsgesetz feste Regeln für die Geschwindigkeit von Internetanschlüssen. Kunden haben dadurch das Recht, ihren Vertrag fristlos zu kündigen oder den Preis zu mindern. Doch das dafür notwendige Tool der Bundesnetzagentur scheint dafür nach ersten Tests vollkommen ungeeignet. Entpuppt sich das neue Kundenrecht als zahlloser Tiger?

Recht auf schnelles Internet

Im Dezember 2021 trat eine umfangreiche Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes und damit der Kundenrechte statt. Ein wichtiges Element war die Implementierung des Rechts auf schnelles Internet. Konkret finden sich dort jetzt Angaben, wann ein Internetanschluss zu langsam ist. Kunden sollen dadurch schneller fristlos kündigen oder den monatlichen Paketpreis mindern können. Dazu sind verschiedene Breitbandmessungen mit dem Tool der Bundesnetzagentur notwendig.

Breitbandmessungs-Tool der Bundesnetzagentur

Allerdings scheint dieses trotz korrekter Messungen keine Aussagekraft zu haben, damit Kunden tatsächlich eine Preisminderung geltend machen können. Darauf weist ein Fall hin, für den sich die Kollegen von Teltarif stark gemacht haben. Hier bemängelte ein Vodafone-Kunde, dass er dauerhaft nicht die versprochenen 1.000 Mbit/s erhalte. Daraufhin führte er die notwendigen Messungen mit dem Breitbandes-Tool der Bundesnetzagentur durch und erhielt ein Protokoll mit insgesamt 36 Seiten, welches die Verstöße gegen die versprochene Geschwindigkeit eindeutig dokumentiert. Bei Vodafone kam er damit jedoch trotz klarer rechtlicher Regelung nicht weiter. Daraufhin schalteten sich die Kollegen von Teltarif ein.

Preisminderung bestimmt der Anbieter?

Das mehr als 30 Seiten lange Protokoll des Kunden belegt zwar, dass die versprochenen Geschwindigkeit des Anschlusses nicht erreicht wird, ein Durchschnittswert, um wie viel Prozent diese konkret abweicht, findet sich in den Daten jedoch nicht. Dabei ist dieser Wert die Basis für die Preisminderung, die Kunden geltend machen können. Dass dieser wichtige Wert beim für die Umsetzung der Kundenrechte notwendigen Tool der Bundesnetzagentur fehlt, konnten die Kollegen nicht glauben und fragten bei der Aufsichtsbehörde nach. Diese erklärte daraufhin:

[…] Das Ergeb­nis­pro­tokoll der Messungen enthält die Aussage, ob eine vertrags­kon­forme Leis­tung vorliegt oder nicht. Das Proto­koll dient als Nach­weis für ein außer­ordent­liches Kündi­gungs­recht oder für das Bestehen eines Minde­rungs­rechts. Eine Aussage zur Höhe des Minde­rungs­anspruchs enthält das Mess­pro­tokoll nicht. Die Höhe ist vom Verbrau­cher im Dialog mit dem Anbieter für den konkreten Einzel­fall zu klären. […]

Die Bundes­netz­agentur ist zuver­sicht­lich, dass sich auf der Grund­lage der unter­schied­lichen Verhal­tens­weisen der einzelnen Unter­nehmen hier im Laufe der nächsten Zeit Mindest­stan­dards heraus­kris­tal­lisieren werden, die bei einer sach­gerechten Berech­nung der konkreten Minde­rungs­höhe zwin­gend zu berück­sich­tigen sind.

Konkret bedeutet das, dass die Bundesnetzagentur hier davon ausgeht, dass sich Kunden und Anbieter im konkreten Fall auf eine für beide Seiten akzeptable Lösung einigen können. Außerdem, dass sich mit der Zeit ein Konsens einstellt, an den sich alle Anbieter halten werden. Teltarif-Redakteur Alexander Kuch fasst dieses Wunschdenken in harten, aber eindeutigen Worten zusammen:

„[…] Von was träumt denn die Bundes­netz­agentur, wenn sie davon spricht, dass sich bei den Provi­dern „Mindest­stan­dards heraus­kris­tal­lisieren“ werden und dass es seitens der Inter­net­anbieter eine „sach­gerechte Berech­nung der konkreten Minde­rungs­höhe“ geben wird? Das war doch genau der Grund, warum 2017 zunächst die Trans­parenz­ver­ord­nung einge­führt werden musste, bei der sich dann wieder genau das heraus­gestellt hat: Ohne konkrete Werte und ohne Zwang haben die Provider über­haupt keine Lust dazu, Entschä­digungen an die Kunden zu bezahlen. So musste die Regel durchs neue TKG noch­mals verschärft werden, weil sich eben nichts von alleine „herauskris­tal­lisiert“ hatte […].“

Alexander Kuch, Redakteur bei Teltarif

Für Kunden bedeuten die fehlenden Infos bei der Breitbandmessung und die derzeitige Auslegung der Bundesnetzagentur vor allem, dass sie sich weiterhin dem Wohlwollen der Anbieter ausliefern müssen, wenn sie bei einer zu langsamen Internetgeschwindigkeit eine Preisminderung geltend machen möchten. Denn wie hoch diese ausfällt – und ob es sie überhaupt gibt – bestimmt aktuell der Anbieter. Die im Telekommunikationsgesetz getroffenen Regelungen, die eigentlich für mehr Klarheit sorgen sollten, entpuppen sich daher eher als heiße Luft. Oder wie es die Kollegen von Teltarif ausdrücken: Als zahnloser Tiger. Ob und wann sich an dieser Situation etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Betroffene Kunden müssen sich vorerst weiterhin auf eine Odyssee einstellen, wenn sie ihre Kundenrechte geltend machen möchten.

FAQ zur Preisminderung bei langsamen Internet

Welche Kundenrecht gibt es bei zu langsamen Internet?

Seit Dezember 2021 haben Kunden ein im Telekommunikationsgesetz verankertes Recht darauf, dass die vom Anbieter versprochenen Surfgeschwindigkeit eingehalten wird. Bei Verstößen kann zum einen eine Preisminderung, zum anderen aber auch eine fristlose Kündigung seitens des Kunden erfolgen.

Wie weisen Kunden das zu langsame Internet nach?

Die Vorgaben im Telekommunikationsgesetz legen Regeln fest, wie der Test erfolgen muss. Dafür sollte das Breitbandmessung Tool der Bundesnetzagentur verwendet werden. Nur wenn diese Vorgaben eingehalten werden, gilt das Protokoll als gültig.

Wer entscheidet über die Preisminderung?

Aktuell entscheiden die Anbieter, wie hoch die Preisminderung bei einem nachweislich zu langsamen Internet ausfällt. Hier könnte es jedoch noch einmal Änderungen geben.

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