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Urteil: Guthabenauszahlung auch ohne Rücksendung der Simkarte

Prepaidkunden, die ihren Vertrag auflösen und das Restguthaben ausgezahlt haben möchten, müssen ihre Simkarte nicht an den Anbieter zurück senden. Zu dieser Entscheidung kam das Landgericht Düsseldorf. Obwohl diese Praxis seit Jahren unüblich ist, fordern einige Anbieter noch immer die Zurücksendung der Simkarte im Kleingedruckten.

Restguthabenauszahlung ohne Simkarte

Prepaidkunden, die eine Auszahlung des Restguthabens beantragen, müssen eigentlich schon lange keine Simkarte mehr einschicken. Bis vor einigen Jahren war das zwar die übliche Praxis der Anbieter, hielt jedoch wiederholt richterlichen Entscheidungen nicht stand. Dennoch fordern einige Prepaiddiscounter noch immer, dass Kunden, die das Unternehmen verlassen, ihre Simkarte an den Anbieter zurücksenden.

Im vorliegenden Fall, der vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt wurde, hatte Aldi Talk in den Vertragsdetails weiterhin die Rücksendung der Simkarte gefordert. Erst wenn diese bei dem Anbieter eingegangen sei, nehme dieser die Auszahlung das Restguthabens, hieß es. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) stieß diese Klausel sauer auf. Die Verbraucherschützer gingen vor Gericht, nachdem Aldi Talk die Unterlassung verweigerte.

Rücksendepflicht nicht rechtens

Dort schlossen sich die zuständigen Richter unter dem Aktenzeichen 12 O 264/18 der Auffassung des vzbv an, so eine Kurzmeldung. Die Auflage, dass erst die Simkarte zurückgeschickt werden müsse, bevor eine Auszahlung stattfinden kann, sahen sie als Benachteiligung der Kunden an. Eine, die dazu geeignet ist, betroffene Kunden davon abzuhalten, ihr Recht auf Auszahlung wahrzunehmen. Außerdem erkannte das Gericht keine nachvollziehbare Grundlage, weshalb die Auszahlung des Restguthabens erst nach der Rücksendung der Simkarte möglich sei:

 Von einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte gehe keine konkrete Gefahr des Datenmissbrauchs aus. Auch die Behauptung von E-Plus, die unbrauchbaren SIM-Karten sollten dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden, sei nicht überzeugend. Das Unternehmen habe nicht einmal dargelegt, dass es ein solches Recycling-Verfahren eingeführt habe.

Mittlerweile findet sich der beanstandete Passus nicht mehr in den Vertragsbedingungen des Anbieters. Dieser wurde bereits während des Klageverfahrens gestrichen. „Das Unternehmen hatte die Klausel vor Gericht aber weiter verteidigt und sich geweigert, die vom vzbv geforderte Unterlassungserklärung abzugeben“, heißt es. Derzeit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Dennoch ist E-Plus mit der Rücksendeforderung einer der wenigen Anbieter, die von dieser tatsächlich noch Gebrauch machen. In der Regel können Prepaidkunden auch ohne die Rücksendung der Karte eine Guthabenauszahlung vornehmen.

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