Für Einkäufe nach Klick auf einen mit gekennzeichneten oder farbigen Links (Affiliate-Links) erhalten wir ggf. eine Provision.

Nach EuGH-Urteil: o2 erstattet Roaming-Kosten von 2017

o2 Roaming, Roaming, Ausland, Urlaub, EU

2017 wurden die EU-Roaming-Gebühren abgeschafft. Damals setzte o2 die Vorgaben nicht wie von der EU gefordert um, fühlte sich damit jedoch im Recht. Trotz der mittlerweile verstrichenen Zeit urteilte nun der Europäische Gerichtshof gegen den Netzbetreiber. Jetzt haben sich die Verbraucherzentrale und Telefonica auf eine Lösung geeinigt.

Update vom 04.02.2021

Telefónica erstattet Roaming-Kosten

Nach dem Entscheid des EuGH haben sich Telefónica und der Verbraucherzentrale Bundesverband auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt. So stellt Telefónica nun alle Kunden, bei denen das noch nicht passiert ist, automatisch auf den den regulierten EU-Roaming-Tarif um. Außerdem werden etwaige Roaminggebühren, die zwischen dem 3. September 2020 und dem Umstellungstermin angefallen sind, nicht berechnet. Das gilt für Kosten, die über die des regulierten Tarifs hinausgehen. Kunden, bei denen dennoch einen Berechnung stattfindet, werden die Beträge via Gutschrift zurück erstattet, heißt es.

Außerdem können sich Kunden in bestimmte Fällen gezahlte Roaminggebühren seit Juni 2017 zurückholen. Das gilt für Kunden, die im damals nicht automatisch auf den neuen EU-Roamingtarif umgestellt wurden und denen dadurch Kosten im EU-Ausland entstanden sind. Für die Erstattung müssen diese Bedingungen erfüllt sein:

  • der o2-Vertrag wurde bereits vor dem 15. Juni 2017 abgeschlossen
  • es sind nach dem 15. Juni 2017 EU-Roaming-Kosten innerhalb der Europäischen Union, beziehungsweise in Liechtenstein, Norwegen oder Island angefallen, die Telefónica in Rechnung gestellt hat (und die in Deutschland nicht angefallen wären)
  • über diese Kosten müssen Nachweise in Form von Rechnungen oder Einzelverbindungsnachweise existieren

o2-Kunden, die diese Bedingungen erfüllen – also nachweisbar Kosten hatten, die im EU-Roaming-Tarif nicht entstanden wären – können eine Rückerstattung verlangen. Dazu müssen sich Nutzer direkt an o2 wenden und um Ausgleich bitten. Dafür hat der Netzbetreiber eigenes einen eigenen Hilfebereich ins Leben gerufen, über den ein spezielles Formular zur Verfügung steht.
Problematisch dürfte es jedoch werden, wenn die entsprechenden Rechnungen und Nachweise nicht mehr existieren. Etwa weil Online-Rechnung nicht mehr einsehbar sind, weil deren Speicherfrist abgelaufen ist. Hier können Nutzer dann leider nur auf Kulanz hoffen.

Ursprünglicher Artikel

o2 und das Roaming 2017

Im Juni 2017 wurden die von vielen verhassten Roaminggebühren endgültig abgeschafft. Bereits in den Jahren zuvor waren die Kosten stetig gesunken und immer weiter reguliert worden. 2017 folgte dann die EU-Entscheidung des „Roam like at home“-Prinzips. Das bedeutet, dass europäische Nutzer im EU-Ausland nicht mehr als daheim bezahlen und ihren im Inland gültigen Tarife wie gewohnt in den Ländern der EU und des EWR nutzen können.

Allerdings führte die Einführung hierzulande auch zu einigen Kontroversen. Nicht wenige Anbieter versuchten in den ersten Monaten eine eigene Interpretation der Regeln durchzuboxen und bekamen von den Verbraucherzentralen und der Bundesnetzagentur eins auf die Finger. Dazu gehörte auch o2. Denn der Netzbetreiber stellte nicht alle Kunden automatisch auf den damals neuen EU-Tarif um. Stattdessen betraf das nur Nutzer, die zu diesem Zeitpunkt bereits einen regulierten EU-Tarif verwendeten. Kunden mit einem sogenannten alternativen Roamingtarif mussten selbst aktiv werden und bei o2 eine Umstellung auf das EU-Roaming beantragen.

EuGH urteilt gegen o2

Bei den Verbraucherschützern kam das nicht gut an, sahen diese doch den Grundsatz der EU verletzt. Bei o2 wiederum fühlte man sich im Recht, so dass der Streit vor das Landgericht München I ging. Die Richter sahen sich jedoch ebenfalls außer Stande, um in diesem Fall ein eindeutiges Urteil zu sprechen, und schalteten 2019 den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ein. Und da die Mühlen der Justiz langsam mahlen, ist der erst im September 2020 zu einem Urteil gelangt.

In der Rechtssache C‑539/19 urteilte der EuGH eindeutig gegen Telefónica und erklärt das damalige Vorgehen des Netzbetreibers für rechtswidrig. Statt auf ein Aktivwerden des Kunden zu warten, hätte Telefónica alle Kunden gleichermaßen und automatisch auf den neuen Roaming-Tarif umstellen müssen. Im Juristendeutsch heißt das:

Art. 6a und Art. 6e Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 […] in der durch die Verordnung (EU) 2015/2120 […] geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren, den u. a. in Art. 6a dieser Verordnung vorgesehenen regulierten Roamingtarif automatisch auf alle ihre Kunden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif als den regulierten Roamingtarif gewählt hatten […].

o2 kämpft weiter vor dem Landgericht

Um das zu umgehen habe zudem nur eine Ausnahme gegolten. Nämlich dann, wenn Kunden vor Inkrafttreten der Verordnung am 15. Juni 2017 erklärt haben, dass sie den alternativen Roamingtarif des Netzbetreibers gern behalten möchten. Dazu war jedoch ein eindeutig festgelegtes Verfahren notwendig. Kunden, die mit diesem nicht ihre Zustimmung zum alternativen Tarif gegeben haben, hätten zum Stichtag automatisch umgestellt werden müssen. Die Entscheidung des EuGH dient nun als Basis für das Urteil des Landgerichts München I, welches nach wie vor über die Sachlage zu entscheiden hat.

Aus diesem Grund sieht Telefónica den Rechtsstreit noch nicht endgültig als verloren an. Denn gegenüber Teltarif erklärte der Anbieter:

Wir werden die heutige Entschei­dung des EuGH genau analy­sieren. Wir hatten seiner­zeit unseren Kunden mit alter­na­tiven Roaming­ta­rifen die Entschei­dung zum Wechsel in den neuen EU-Roaming­tarif über­lassen, weil ein solcher Wechsel nicht immer vorteil­haft für den Kunden ist. Diese Auffas­sung stützte u.a. auch die Bundes­re­gie­rung, die eine auto­ma­ti­sche Umstel­lung dieser Kunden in den neuen EU-Roaming­tarif ausdrück­lich als nicht verbrau­cher­freund­lich bewertet hatte. Die heutige Entschei­dung stellt ledig­lich einen prozes­sualen Zwischen­schritt zur Klärung recht­li­cher Vorfragen in dem noch laufenden zugrunde liegenden Verfahren vor dem Land­ge­richt München I dar. Wann mit einer Entschei­dung des Land­ge­richts zu rechnen ist, ist noch offen. Erst diese Entschei­dung wird dann Orien­tie­rung in dem Sach­ver­halt geben. Gegen ein solches Urteil des Land­ge­richts sind grund­sätz­lich weitere Rechts­mittel möglich. Unab­hängig von dem Verfahren haben unsere Kunden natür­lich jeder­zeit die Möglich­keit, inner­halb eines Tages kosten­frei in den regu­lierten EU-Roaming Tarif zu wech­seln. Über 90 Prozent unserer Kunden wurden seiner­zeit ohnehin auto­ma­tisch auf den EU-Tarif umge­stellt, da sie keinen Roaming-Sonder­tarif nutzten.

Diese Seite jetzt selbst bewerten:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Noch keine Bewertungen, sei der Erste.)
Loading...
Hinweis

Für Einkäufe nach Klick auf einen mit gekennzeichneten oder farbigen Links (Affiliate-Links) erhalten wir ggf. eine Provision.

- Anzeige -