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Rufnummernmitnahme: Auch interne Portierung muss kostenlos sein

unsplash/Quino Al

Seit Dezember 2021 dürfen Mobilfunkanbieter für die Mitnahme einer Rufnummer keine Gebühren mehr erheben. Das gilt laut Bundesnetzagentur nicht nur für externe, sondern auch für interne Portierungen. Allerdings gibt es Ausnahmen, durch die Kunden dennoch zur Kasse gebeten werden können. Welche das sind, erklären wir hier.

Portierung auch intern kostenlos

Seit Dezember 2021 ist die Rufnummernmitnahme von einem Anbieter zu einem anderen kostenlos möglich. Mobilfunkanbieter dürfen für die Portierung keine Gebühren mehr erheben und müssen die Mitnahme für Kunden ohne weitere Kosten möglich machen.  Doch gilt diese Regelung nur für externe Wechsel, also dann, wenn Kunden von einem Unternehmen zum einem anderen wechseln?

Die Bundesnetzagentur sagt nein. Auch interne Portierungen, also Rufnummernmitnahmen zwischen Marken eines Unternehmens, fallen unter diese Regelung und dürfen von den Anbietern nicht mit einer Portierungsgebühr belegt werden. Den Kollegen von Teltarif teilte die Bundesnetzagentur auf Nachfrage mit:

Marken­name“, „Konzern­zuge­hörig­keit“ etc. sind für Endnutzer für die Frage der Rufnum­mern­mit­nahme […] recht­lich nicht von Rele­vanz. Der Vertrags­partner des Endnut­zers muss sich eindeutig aus den Vertrags­unter­lagen ergeben.

Bietet ein Anbieter seinem Bestands­kunden einen Tarif­wechsel an, so hat ein Bestands­kunde einen Anspruch darauf, die Rufnummer beizu­behalten. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen Endnut­zern, ebenso wie bei einem Wechsel des Anbie­ters, dabei keine direkten Entgelte für eine Rufnum­mern­mit­nahme berechnet werden. Ein Entgelt für eine „Portie­rung“ ist demzu­folge dem Endnutzer gegen­über über­haupt nicht mehr statt­haft. Sollten dennoch gegen­über dem Endnutzer Entgelte für eine Rufnum­mern­mit­nahme erhoben werden, sollte dies im konkreten Einzel­fall der Bundes­netz­agentur ange­zeigt werden (über das Kontakt­for­mular auf dem Verbrau­cher­portal der Bundes­netz­agentur).

Nicht ausge­schlossen ist, dass ein (nicht regu­liertes) „Bear­bei­tungs­ent­gelt“ für den Marken- bzw. Tarif­wechsel erhoben wird, soweit dies vertrag­lich verein­bart ist (vgl. dazu insbe­son­dere die Leis­tungs- und Preis­ver­zeich­nisse des jewei­ligen Anbie­ters). Ferner können sich die Anbieter unter­ein­ander Entgelte für eine Portie­rung in Rech­nung stellen. Diese dürfen die einma­ligen Kosten nicht über­schreiten und unter­liegen einer nach­träg­lichen Entgelt­regu­lie­rung.

Schlupfloch Tarifwechselgebühr

Wie die Bundesnetzagentur erklärt, dürfen auch bei internen Wechseln keine Gebühren für die Rufnummernmitnahne anfallen. Allerdings bewahrt das Kunden nicht immer vor zusätzlichen Kosten. Denn der Anbieter darf bei einem Tarif- oder Markenwechsel weiterhin eine Bearbeitungsgebühr verlangen, sofern diese vertragliche festgelegt ist und sich zum Beispiel im Kleingedruckten oder der Preisliste findet.

Dieses Schlupfloch ermöglicht es Mobilfunkanbietern also dennoch die Erhebung von Gebühren, sofern diese nicht als Portierungsentgelt, sondern als „Wechselgebühr“, „Tarifwechselgebühr, „Bearbeitungsgebühr“ oder ähnliches bezeichnet werden. Wer hingegen seit dem 1. Dezember 2021 tatsächlich eine Portierungsgebühr bezahlen musste, kann dies der Bundesnetzagentur melden und eine Erstattung verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter die Gebühr auf der Rechnung auch tatsächlich als Portierungsgebühr oder ähnliches ausgewiesen hat. Bei Tarifwechselgebühren und Co. ist eine Erstattung hingegen nicht möglich.

FAQ zur internen Portierung

Dürfen Anbieter Portierungsgebühren erheben?

Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen Mobilfunkanbieter keine Tarifwechselgebühren mehr verlangen. Interne wie auch externe Portierung müssen kostenlos möglich sein.

Sind Tarifwechselgebühren zulässig?

Tarifwechsel-, Wechsel- oder Bearbeitungsgebühren sind weiterhin erlaubt und dürfen erhoben werden, sofern sie vertraglich vereinbart wurden. Also zum Vertragsabschluss im Kleingedruckten oder der Preisliste festgelegt wurden.

Was tue ich, wenn trotzdem Portierungsgebühren erhoben werden?

Wer nach dem 1. Dezember 2021 eine Portierungsgebühr bezahlen musste, kann sich an die Bundesnetzagentur wenden und den Vorfall melden. Hier wird die Behörde für eine Erstattung sorgen.

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