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Urteil: Vodafone darf Kunden keine Verträge unterschieben

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor Gericht erneut erstritten, dass Vodafone Kabel Deutschland Kunden keine Buchungen bestätigen darf, die diese nicht vorgenommen haben. Was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, wird von den Mitarbeitern des Unternehmens immer wieder ausgehebelt.

Update vom 07.12.2020

Erneut Urteil wegen untergeschobener Verträge

Das Amtsgericht München I hat unter dem Aktenzeichen 1 HK O 14157/19 erneut gegen Vodafone entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde an der Hotline Informationen zur Bestellung von zwei Prepaid-Karten erhalten wollen. Der Vodafone-Mitarbeiter bot ihm daraufhin einen Red Internet & Phone Cable inklusive Sicherheitspaket an. Der Kunde lehnte ab, sollte anschließend jedoch gut 50 Euro pro Monat für den nicht gewünschten Vertrag bezahlen. Zusammen mit der Verbraucherzentrale Hamburg forderte er Vodafone zur Klärung auf.

Der Netzbetreiber präsentierte daraufhin einen Gesprächsmittschnitt, der  „nach Auffassung des Betroffenen und der Verbraucherschützer simuliert war“. Daraufhin ging es vor Gericht. Dort konnte Vodafone nicht eindeutig nachweisen, dass das Gespräch tatsächlich wie ausgesagt stattgefunden hat. Auch die Echtheit des Mittschnitts konnte nicht eindeutig bewiesen werden. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und gegen Vodafone geurteilt. Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg, erklärt:

Gut, dass das Münchner Gericht Vodafone abermals in die Schranken gewiesen hat. Es kann nicht sein, dass Verbraucher sich immer wieder mit Verträgen auseinandersetzen müssen, die sie nicht abgeschlossen haben.

Betroffene, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, können sich an die Verbraucherzentrale Hamburg oder eine Dienststelle in ihrer Nähe wenden. Weitere Informationen gibt es hier.

Ursprünglicher Artikel

Urteil gegen Vodafone Kabel Deutschland

Anrufe des oder beim Kundenservice sind bei vielen Verbrauchern verhasst. Weniger deshalb, weil man lange Wartezeiten in Kauf nehmen und Angebote gegebenenfalls höflich ablehnen muss, sondern vielmehr, weil man sich nicht sicher sein kann, dass die Ablehnung tatsächlich als solche akzeptiert wird. Auch Vodafone-Kunden mit einem Kabelvertrag mussten in der Vergangenheit immer wieder die Erfahrung machen, dass ein „Nein“ nicht also solches akzeptiert wurde. Und das so oft, dass sich die Verbraucherzentralen einschalteten und bereits mehrfach gerichtlich gegen den Netzbetreiber vorgingen.

unsplash/Quino Al
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Auch jüngst erhielt die Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 17 HK O 15392/19 Recht. Dieses bestätigte den Tenor früherer Urteile, dass der Netzbetreiber keine Auftragsbestätigungen für Produkte erteilen darf, die von den Kunden gar nicht bestellt wurden. Eine ähnliche Entscheidungen gab es beispielsweise 2018 unter dem dem Aktenzeichen 17 HK O 301/18.

Unerwünschte Abschlüsse am Telefon

Im vorliegenden Fall hatte sich eine Kundin an der Hotline nach einem Retourenschein erkundigt, um nach Vertragsende den Router an Vodafone zurücksenden. Zwei Tage später erhielt sie eine Auftragsbestätigung über die Vodafone Giga TV App zum Preis von 9,99 Euro pro Monat. Ein entsprechendes Verkaufsgespräch zum Produkt habe es während des Telefonats nicht gegeben, heißt es. Auch die Zustimmung der Kundin zur Aktivierung fehlte. Dennoch hatte der Mitarbeiter das Produkt offenbar eingebucht und der Rechnung der Frau hinzugefügt.

Das Landgericht stellte sich im Verfahren auf die Seite der Kundin und der Verbraucherzentrale und untersagte es Vodafone, die Buchung der App zu bestätigen, wenn diese vom Kunden gar nicht vorgenommen wurde. Auch die Verbraucherschützer beziehen klar Stellung:

Wir meinen: Wer nichts bestellt, darf auch nicht zur Kasse gebeten werden. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, doch nicht alle Unternehmen halten sich daran.

Vodafone immer wieder in der Kritik

Gerade Vodafone fällt den Verbraucherschützern diesbezüglich immer wieder negativ aus, erklären diese im Statement. Bei einem anderen Vorfall kam es offenbar zur Buchung eines Kabelanschlussvertrages, nachdem sich ein Mitarbeiter mit dubiosen Begründungen Zugang zu einer Wohnung verschaffen wollte. Obwohl die Mieter ihn abwiesen und nicht hereinließen, erhielten sie wenig später eine Auftragsbestätigung. Ein anderer Kunde erhielt zusätzliche kostenpflichtige Optionen, nachdem er nach der Kündigung wie gewünscht noch einmal die Hotline angerufen hatte. Obwohl er das Angebot ablehnte, trudelte kurz darauf eine Auftragsbestätigung ein.

In einem derzeit noch anhängigen Verfahren kämpft die Verbraucherzentrale Hamburg derzeit für einen Kunden, der über die Hotline eigentlich nur eine neue Prepaid-Simkarte für die Kinder bestellen wollten. Am Ende erhielt er die Auftragsbestätigung für einen neuen Internet- und Festnetzvertrag, dem er nicht zugestimmt hatte. Die Verbraucherzentrale meint:

Uns erreichen regelmäßig Beschwerden von Betroffenen, die Zeit und Nerven investieren müssen, um sich gegen Rechnungen zu wehren, für die es keine Vertragsgrundlage gibt. Denn eigentlich sind Verbraucher bei Erhalt einer Bestätigung über einen nicht bestehenden Vertrag gar nicht verpflichtet, tätig zu werden. Viele Anbieter meinen aber, dass ein Vertrag automatisch als abgeschlossen gilt, wenn auf eine als E-Mail verschickte Bestätigung keine Reaktion erfolgt.

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