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Urteil: 1&1 darf nicht mit Telefon-Flat werben, die eigentlich keine ist

Das Landgericht Koblenz hat es 1&1 untersagt, irreführend für die hauseigenen Telefon-Flats zu werben. Denn in älteren Festnetz- und Internettarifen hatte der Provider zahlreiche Nummern mit einer Ortsvorwahl von der kostenlosen Flat ausgenommen. Informiert wurden Kunden darüber jedoch nur sporadisch. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Festnetz-Flat ohne echte Flat

Kunden, die sich für eine Festnetz-Flat entscheiden, erwarten, dass diese alle Nummern mit einer Ortsvorwahl abdeckt. Ist das nicht der Fall, muss der Anbieter konkret über diese Ausnahmen informieren. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Koblenz in einem Urteil (AZ: 3 HK O 43/20) gegen 1&1. Dabei hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt und die irreführende Praxis des Providers angeprangert.

Im vorliegenden Fall warb 1&1 ab 2008 mit zwei Telefon-Flats ins deutsche Festnetz. „Unbegrenzt für 0 ct/Min. ins deutsche Festnetz telefonieren“ versprach das Angebot im Festnetz- und Internetbereich. Im Mobilfunksegment lautete die Werbung „FLAT Telefonie in alle dt. Festnetz- und Mobilfunknetze“. Das hier jedoch bei weitem nicht alle Festnetznummern gemeint waren, erfuhren Kunden erst versteckt im Kleingedruckten. Denn Servicedienste, die ihr Angebot über eine gewöhnliche Festnetznummern mit Ortsvorwahl vertrieben, wurden dort von der Flat ausgenommen. Zum Beispiel Services für Konferenzschaltungen. Die Liste mit diesen Ausnahmen war im Kleingedruckten rund 100 Seiten lang. 

Irreführende Werbung bei 1&1

Grundsätzlich sind solche Ausnahmen natürlich zulässig – sofern Kunden über sie konkret informiert werden. Bei 1&1 fehlte die Information allerdings, zum Teil gänzlich. Viele Kunden erfuhren erst von der 100 Seiten starken Ausnahme-Liste nachdem sie entsprechende Gebühren auf ihrer Rechnung fanden. Zum Beispiel, nachdem sie an einer Telefonkonferenz teilgenommen hatten, die 1&1 im Kleingedruckten zu den Ausnahmen zählte. In der Regel wurden dann nämlich 2,9 Cent pro Minuten fällig.

Das Landgericht Koblenz sah in diesem Geschäftsgebaren eine Irreführung. Der vzbv schreibt dazu:

Ein durchschnittlicher Verbraucher erkenne eine Verbindung ins Festnetz an der Ortsvorwahl. Die Werbung werde so verstanden, dass sämtliche Anrufe zu solchen geografischen Festnetznummern von der Flatrate erfasst sind und keine über das pauschale Entgelt hinausgehende Kosten anfallen.

Die Werbung der Telefon-Flat in alle Netze ohne den deutlichen Hinweis, dass es hier Ausnahmen gibt, stellt laut Gericht eine unwahre Behauptung dar. Kunden musste in Wahrheit bis zu achtmal klicken und sich durch das Kleingedruckte arbeiten, um auf die Ausnahmen und deren Zusatzberechnung aufmerksam zu werden.

Irreführung bis Sommer 2020

Zwar kommt die Praxis der Extra-Berechnung mittlerweile nicht mehr 1&1 vor, hatte jedoch mehr als ein Jahrzehnt Bestand. Erst seit Sommer 2020 verzichtet 1&1 auf die Extra-Berechnung von Sonderrufnummern, die über eine Festnetznummer mit Ortsvorwahl verfügen, ermittelten die Kollegen von Teltarif. Seit 2011 hatte 1&1 Kunden zumindest sporadisch über die Extra-Kosten informiert, war dem Auftrag der notwendigen Transparenz jedoch weiterhin nicht nachgekommen.

FAQ zum Urteil

Worum geht es im Urteil gegen 1&1?

Das Landgericht Koblenz hat gegen 1&1 und eine Praxis der irreführenden Werbung entschieden. Diese kam seit 2008 bis Sommer 2020 zum Einsatz.

Ist eine Festnetz-Flat bei 1&1 eine richtige Flat?

Seit einiger Zeit verzichtet 1&1 auf die irreführende Zusatzberechnung, so dass so gut wie alle Festnetznummern in der Flat enthalten sind. 

Berechnet 1&1 die Extra-Gebühren noch?

Die Gebühren für Konferenz- und ähnliche Dienste mit einer Festnetznummer mit Ortsvorwahl werden seit Sommer 2020 nicht mehr bei 1&1 berechnet.

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