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Urteil: mobilcom-debitel darf keine Laufzeiten über 2 Jahre verwenden

Der Provider mobilcom-debitel darf Kunden, die eine vorzeitige Vertragsverlängerung vornehmen, keine Laufzeit von mehr als 24 Monaten aufbürden. Zu dieser Entscheidung kam das Landgericht Kiel, nachdem die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein gegen den Anbieter vorgegangen war.

Zu lange Laufzeiten nach Verlängerung

Obwohl die Mindestvertragslaufzeit vieler Verträge bei 24 Monaten liegt, wünschen sich Kunden oft bereits deutlich früher ein neues Smartphone. Die Anbieter begegnen diesem Wunsch, indem sie eine vorzeitige Vertragsverlängerung anbieten. Das heißt, dass die Wahl eines neuen Smartphones und/oder Tarifs beispielsweise bereits nach 18 Monaten möglich ist. Dabei verlängert sich der Vertrag in der Regel um weitere 24 Monate. Bei einigen Anbieter direkt zum Zeitpunkt der Verlängerung. Bei anderen Anbietern tritt die neue Laufzeit erst später in Kraft. Einer dieser Anbieter ist der Provider mobilcom-debitel. Hier heißt es im Kleingedruckten unter anderem:

Der Teilnehmer und die mobilcom-debitel GmbH vereinbaren eine Laufzeit von weiteren 24 Kalendermonaten beginnend frühestens mit dem Ablauf des bestehenden Vertragsverhältnisses.

Das heißt, dass die neue Laufzeit nahtlos an die alte anschließt. Konkret bedeutet das, dass die Laufzeit ab dem Zeitpunkt der Verlängerung deutlich länger als 24 Monate ausfallen kann. Wer beispielsweise bereits ab dem 18. Vertragsmonat verlängert, ist ab diesem Zeitpunkt für insgesamt 30 weitere Monate gebunden. Denn die übrigen sechs Monate der alten Laufzeit müssen weiterhin bedient werden. Anschließend greifen die neuen 24 Monaten, die aufgrund der Verlängerung hinzugekommen sind.

Verbraucherzentrale klagt gegen mobilcom-debitel

Der Verbrauchernzentrale Schleswig-Holstein ging diese Aufrechnung zu weit. In den Augen der Verbraucherschützer verstößt diese lange Laufzeit von mehr als 24 Monaten gegen deutsches Recht. Nachdem mobilcom-debitel nach einer Abmahnung nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bereit war, zog die Verbraucherzentrale vor das Landgericht Kiel. Dort befassten sich die Richter mit der Frage, ob Laufzeiten von über 24 Monaten rechtskonform sind. Dabei kamen sie zu einem eindeutigen Ergebnis.

Zu beachten gilt, dass die Kündigungsoption nur für den Tarif und nicht für die dazugehörigen Smartphones und Tablets gilt. Die Verbraucherzentrale erklärt: „Der Kaufvertrag und die monatlichen Raten für das Smartphone sind in diesem Zusammenhang aber nicht vorzeitig kündbar.“

Denn das Landgericht Kiel erklärte die von mobilcom-debitel verwendete Klausel für rechtswidrig. In Folge dessen verliert diese komplett an Wirksamkeit. Das heißt, dass Kunden, die diesen Passus in ihren Verträgen finden, nicht mehr an die darin genannte Laufzeit gebunden sind. Kunden können ihre Verträge kurzfristig kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln, erklären die Verbraucherschützer. Durch die nun rechtswidrige Klausel seien die Vereinbarungen über die Vertragslaufzeit unwirksam, heißt es.

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